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Rechtsanwalt Hausdurchsuchung München - Durchsuchung von Geschäftsräumen, Aussageverweigerungsrecht

Die Durchführung einer Hausdurchsuchung der privaten Wohnung oder auch der Geschäftsräume einer Firma ist aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Grundrechte an strenge Vorgaben und Voraussetzungen geknüpft. Gem. § 105 StPO darf eine Hausdurchsuchung beispielsweise im Grundsatz nur auf Grundlage einer entsprechenden richterlichen Anordnung (sogenannter Durchsuchungsbeschluss) und nur ausnahmsweise (bei Gefahr in Verzug) ohne richterliche Beteiligung von Seiten der Staatsanwaltschaft oder Polizei initiiert werden.

 

Des Weiteren ist eine Hausdurchsuchung im Grundsatz unzulässig, wenn diese zur Nachtzeit, d.h. gemäß § 104 Abs. 3 StPO zwischen 21.00 Uhr am Abend und 04.00 Uhr (zwischen April bis September), bzw. 06.00 Uhr (zwischen Oktober und März) durchgeführt wird. Hiervon sind allerdings diverse Ausnahmen, z.B. bei „Gefahr im Verzug" oder wenn sich um die Wiederergreifung eines entflohenen Gefangenen handelt, möglich.

 

Im Falle einer soeben eingeleiteten Hausdurchsuchung können Sie sich jederzeit gerne mit mir Verbindung setzen, um Ihre grundrechtlich normierten Rechte zu wahren, sich anwaltlicher Unterstützung zu versichern und natürlich um eine optimale Ausgangsbasis für das sich daran anschließende Strafverfahren zu gewährleisten. Zur Vertiefung der Thematik, aber natürlich auch, um im Falle einer Hausdurchsuchung keinen unnötigen Fehler zu begehen, verweise ich auf mein diesbezügliches Infoblatt in der Rubrik Wissenswertes.

 

Juristischer Rat bei Durchsuchungen - Rechtsanwalt Michael Kümpfbeck München.